Aufgabe:
Das Allgemeine Krankenhaus Wien beabsichtigte, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung das bestehende Patientendatenmanagementsystem auf ein neues System desselben Herstellers umzustellen und mit diesem gleichzeitig einen Service- und Wartungsvertrag abzuschließen. Einem der führenden Anbieter im Medizinproduktebereich war damit eine erfolgreiche Beteiligung an einem rechtskonform europaweit bekannt gemachten Vergabeverfahren verwehrt.
Lösung:
Erfolgreiche Anfechtung der rechtswidrigen Wahl der Verfahrensart vor dem Vergabekontrollsenat Wien. Erstellung eines Nachprüfungsantrages und Aufzeigen, dass eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 30 Abs 2 Z 2 BVergG unzulässig ist, da keine technischen Gründe nachgewiesen wurden, die das Absehen von einer Bekanntmachung des Auftrags rechtfertigen. Dem Nachprüfungsantrag wurde vom VKS Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.2.2011 stattgegeben.